0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) in Satz 2 um den Grundsatz der Zügigkeit erweitert, um eine Anpassung an § 10 VwVfG vorzunehmen. Sie gilt nun in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist mit § 10 VwVfG inhaltsgleich, vermeidet eine justizförmliche Ausgestaltung des Verfahrens und dient letztlich der wirksamen Aufgabenerfüllung der Behörden zugunsten des Beteiligten.
§ 9 enthält keine Definition des Begriffs der Nichtförmlichkeit, wohl aber eine allgemeine Auslegungsvorgabe für das gesamte Verwaltungshandeln und bezieht sich auf das Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zur Verwaltung. Die Regelung bezweckt einerseits für den Bürger einen vereinfachten Zugang zu sozialen Leistungen sowie andererseits eine Verwaltungsvereinfachung und schließlich eine rechtsstaatlich gebotene Beschleunigung.
2 Rechtspraxis
2.1 Nichtförmlichkeit
Rz. 3
Es ist grundsätzlich dem Ermessen der Behörde überlassen, das Verfahren so zu führen und zu gestalten, wie sie es für zweckmäßig hält. Aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens folgt, dass im Allgemeinen kein Formzwang für Anträge besteht, eine mündliche Verhandlung während des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist und an die Entscheidung und ihre Bekanntgabe keine besonderen Formerfordernisse gestellt werden (BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr 1/79). Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens erlaubt auch die Anwendung elektronischer Verfahren.
Die Tätigkeit der Behörden ist durch allgemeine Verfahrensgrundsätze (z. B. Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Willkürverbot, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel) begrenzt.
Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gilt dann nicht, wenn besondere Rechtsvorschriften (z. B. das Verwaltungsverfahren nach dem SGB) eine bestimmte Verfahrensform vorschreiben, also ein förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen ist.
Rz. 4
Die Formfreiheit des Verwaltungshandelns bezieht sich auf die Beziehungen zwischen Behörde und Beteiligten, verbietet es der Behörde dabei aber nicht, durch Verwaltungsvorschriften oder innerdienstliche Anweisungen für bestimmte Verwaltungshandlungen Formvorschriften zu erlassen (z. B. Vordrucke oder Formulare). § 9 Satz 1 schränkt auch die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 2 SGB I Vordrucke zu verwenden, nicht ein, geht jedoch der Sanktionsvorschrift des § 66 SGB I vor.
Auch Leistungsanträge können grundsätzlich formfrei, d. h. auch mündlich gestellt werden. Übermittelt die Behörde dem Antragsteller daraufhin Formblätter zu Antrags-, Prüfungs- und Beweiszwecken, so kommt der Antragsteller mit dem Ausfüllen und Einreichen zwar grundsätzlich seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I nach, stellt dadurch jedoch nicht erstmalig den Antrag (BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 66/04R, SozR 4-4300 § 415 Nr. 1; BSG, Urteil v. 28.10.2009, B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1). Wenn ein formlos eingereichter Antrag jedoch sämtliche für die Gewährung einer Leistung erforderlichen Angaben enthält, ist die Behörde gehalten, den Antrag zu bearbeiten. Dem Antragsteller dürfen daraus keine Nachteile entstehen (Hess. LSG, Beschluss v. 27.3.2013, L 6 AS 400/12 B ER). Die Nichtförmlichkeit des Verfahrens erstreckt sich auch auf die Beweisaufnahme, so dass prozessuale Regelungen zur Beweisaufnahme in den gerichtlichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen sind. So gelten z. B. die in § 377 Abs. 3 ZPO normierten Beschränkungen schriftlicher Zeugenaussagen im Verwaltungsverfahren nicht.
Wenn Schriftform vorgeschrieben ist, muss das Schriftstück den Absender erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Ausstellers, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (BSG, Urteil v. 21.12.1960, 7 RKg 3/58, BSGE 13 S. 269, 271).
2.2 Vorbehalt besonderer Rechtsvorschriften
Rz. 5
Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens steht unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsvorschriften über bestimmte Förmlichkeiten des Verfahrens (z. B. § 36 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 66 Abs. 3 SGB I; § 28a Abs. 3, § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Vorschriften anderer Gesetze bleiben nur insoweit unberührt, als dies in den einzelnen Bestimmungen des SGB X ausdrücklich vorgesehen ist.
Solche Formvorschriften können sich aus Gesetzen und Verordnungen wie auch aus dem Satzungsrecht des Leistungsträgers ergeben. Verwaltungsvorschriften, die nicht durch Rechtsvorschriften gedeckt werden, fallen nicht unter Satz 1. Für die Beteiligtenfähigkeit, die Vornahme von Verfahrenshandlungen, Bevollmächtigung und Vertretung, Befangenheit, den Untersuchungsgrundsatz, Beweiserhebung, Versicherung an Eides statt, Anhörung der Beteiligten sowie Akteneinsicht enthält das SGB X besondere Verfahrensgrundsätze. Besondere Formvorschriften sieht auch das SGB I z. B. im Hinblick auf Handlungsfähigkeit, Verzicht ...