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§ 90 ist zum 1.7.1983 durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in das SGB X eingeführt worden und hat seither keine Änderung erfahren. Eine Vorgängerregelung ist nicht vorhanden, da seinerzeit das Recht der Auftragsvergabe unter Leistungsträgern nicht gesetzlich geregelt war. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 90 neu bekanntgemacht.

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