Rz. 3

§ 93 regelt nur gesetzliche Auftragsverhältnisse. Zu unterscheiden von den gesetzlichen Auftragsverhältnissen sind die Fälle des Auftrags, die durch Rechtsgeschäft i. S. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet werden. Ein gesetzliches Auftragsverhältnis kann durch förmliches Gesetz oder durch eine aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung begründet werden. Zur Begründung eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses durch eine Satzung vgl. oben Rz. 2.

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