Rz. 5

Der gesetzlich Beauftragte hat gegenüber dem Auftraggeber entsprechend § 89 Abs. 3 eine Mitteilungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Einen Verweis auf das Prüfungsrecht des Auftraggebers aus § 89 Abs. 4 enthält § 93 hingegen nicht. Damit steht dem gesetzlichen Auftraggeber ein entsprechendes Recht nicht zu. Im Weiteren hat der gesetzliche Auftraggeber das Weisungsrecht nach § 89 Abs. 5. 

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