Rz. 7

Eine bestimmte Rechtsform ist für die Arbeitgemeinschaft nicht vorgeschrieben. Deshalb stehen alle Möglichkeiten, die das Gesellschaftsrecht bietet, zur Verfügung. Das gilt auch für das häufig gewählte Modell der BGB-Gesellschaft. Ausgeschlossen ist jedoch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; denn diese kann nur durch einen staatlichen Hoheitsakt geschaffen werden. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft legen die Rechtsform in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest (Dietmaier, in: jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 94 Rz. 34).

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