Rz. 11
Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 unterliegen die Arbeitsgemeinschaften staatlicher Aufsicht.
2.6.1 Umfang
Rz. 12
Die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände sind nach § 94 Abs. 2 Satz 1 HS 1 an das Gesetz und Recht gebunden, das für sie maßgebend ist. Das bedeutet, dass die Arbeitsgemeinschaften auch das Recht, das für ihre Mitglieder gilt, zu beachten haben. Auf diese Weise wird eine nicht im Einklang mit dem Sozialgesetzbuch stehende Änderung der Ziele und des Zwecks einer Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen. So ist es beispielsweise unzulässig, einer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Arbeitsgemeinschaft durch Satzungsänderung einen allein auf Teilnahme am Wirtschaftsprozess und auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaftszweck zu geben.
Rz. 13
Es findet lediglich eine Rechtmäßigkeits- und keine Zweckmäßigkeitskontrolle statt . Die Aufsichtsbehörde kann Prüfungen vornehmen und Beanstandungen aussprechen. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 88 SGB IV. Verpflichtungsbescheide dagegen sind mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht zulässig. § 89 SGB IV, der eine abschließende Regelung der Aufsichtsmaßnahmen enthält, ist nicht anwendbar. Durch die Bezugnahme auf § 85 SGB IV bedürfen jedoch Vermögensanlagen der Arbeitsgemeinschaften einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörden haben im Übrigen lediglich die Möglichkeit, beratend auf die Arbeitsgemeinschaften einzuwirken. Die Beratungsfunktion ist der Aufsicht immanent und bedarf keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Der Verzicht auf Sanktionen setzt bei den betroffenen Arbeitsgemeinschaften und Aufsichtsbehörden ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft voraus. Gegenüber dem einzelnen Leistungsträger, dessen Handeln innerhalb der Arbeitsgemeinschaft rechtsfehlerhaft ist, sind allerdings Aufsichtsmaßnahmen nach § 89 SGB IV nicht ausgeschlossen.
2.6.2 Zuständigkeit für die Aufsicht
Rz. 14
Hat eine Arbeitsgemeinschaft einen örtlichen Zuständigkeitsbereich, ist die Frage, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, aus § 90 SGB IV zu beantworten. Danach führt grundsätzlich das Bundesversicherungsamt die Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Auf den Zuständigkeitsbereich der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Leistungsträger und Verbände kommt es dabei nicht an (§ 90 Abs. 1 SGB IV). Die Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften, deren Zuständigkeitsbereich innerhalb des Gebiets eines Landes bleibt, führen die obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Arbeitsgemeinschaft über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus, können die beteiligten Länder das aufsichtführende Land bestimmen (§ 90 Abs. 3 SGB IV). Einigen sie sich nicht, bleibt es bei der Bundesunmittelbarkeit nach § 90 Abs. 1 SGB IV.
Rz. 15
Die Verweisung in Abs. 2 Satz 1 HS 2 auf § 90a SGB IV ist mit Art. 6 Nr. 1 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 eingefügt worden. Die mit der Ausschussempfehlung (BT-Drs. 13/4754 S. 147) eingefügte Änderung ist nach dem Abschlussbericht (BT-Drs. 13/4853 S. 25) eine Folgeänderung des § 90a SGB IV durch das Dritte SGB-ÄndG v. 30.6.1995. Da sich die örtliche Zuständigkeit einer Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht über die Zuständigkeit ihrer Mitglieder definiert, gibt eine analoge Anwendung des § 90a SGB IV, der ausschließlich für die Bestimmung der Aufsicht für die Krankenversicherungsträger eingeführt worden ist, für die Ermittlung der zuständigen Aufsicht einer Arbeitsgemeinschaft nichts her.
Rz. 16
Für Arbeitsgemeinschaften, die keinen örtlichen Zuständigkeitsbereich haben, trifft Abs. 2 Satz 2 eine ergänzende Regelung. Das gilt z. B. für eine medizinische Einrichtung (Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 94 Rz. 12). In diesem Fall führt die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde oder die durch Rechtsverordnung dafür bestimmte Behörde des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat. Die Landesregierungen können die Ermächtigung für die Bestimmung der Aufsichtszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Eine Sonderregelung gilt für Arbeitsgemeinschaften, an denen ein Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit beteiligt ist. In diesen Fällen führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht.