Rz. 14
Hat eine Arbeitsgemeinschaft einen örtlichen Zuständigkeitsbereich, ist die Frage, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, aus § 90 SGB IV zu beantworten. Danach führt grundsätzlich das Bundesversicherungsamt die Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Auf den Zuständigkeitsbereich der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Leistungsträger und Verbände kommt es dabei nicht an (§ 90 Abs. 1 SGB IV). Die Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften, deren Zuständigkeitsbereich innerhalb des Gebiets eines Landes bleibt, führen die obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Arbeitsgemeinschaft über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus, können die beteiligten Länder das aufsichtführende Land bestimmen (§ 90 Abs. 3 SGB IV). Einigen sie sich nicht, bleibt es bei der Bundesunmittelbarkeit nach § 90 Abs. 1 SGB IV.
Rz. 15
Die Verweisung in Abs. 2 Satz 1 HS 2 auf § 90a SGB IV ist mit Art. 6 Nr. 1 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 eingefügt worden. Die mit der Ausschussempfehlung (BT-Drs. 13/4754 S. 147) eingefügte Änderung ist nach dem Abschlussbericht (BT-Drs. 13/4853 S. 25) eine Folgeänderung des § 90a SGB IV durch das Dritte SGB-ÄndG v. 30.6.1995. Da sich die örtliche Zuständigkeit einer Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht über die Zuständigkeit ihrer Mitglieder definiert, gibt eine analoge Anwendung des § 90a SGB IV, der ausschließlich für die Bestimmung der Aufsicht für die Krankenversicherungsträger eingeführt worden ist, für die Ermittlung der zuständigen Aufsicht einer Arbeitsgemeinschaft nichts her.
Rz. 16
Für Arbeitsgemeinschaften, die keinen örtlichen Zuständigkeitsbereich haben, trifft Abs. 2 Satz 2 eine ergänzende Regelung. Das gilt z. B. für eine medizinische Einrichtung (Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 94 Rz. 12). In diesem Fall führt die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde oder die durch Rechtsverordnung dafür bestimmte Behörde des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat. Die Landesregierungen können die Ermächtigung für die Bestimmung der Aufsichtszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Eine Sonderregelung gilt für Arbeitsgemeinschaften, an denen ein Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit beteiligt ist. In diesen Fällen führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht.