2.1 Planungen

 

Rz. 5

Planungen sind auf Verwaltungshandeln bezogene Absichten und deren Verwirklichung. Die Pflichten aus § 95 beziehen sich nur auf Planungen, nicht auf das an deren Ende stehende Ergebnis, den Plan. Die Abstimmung der betroffenen Stellen muss daher keine Auswirkung auf den letztlich verabschiedeten Plan haben (Herbst, in: KassKomm, SGB X, Stand: 103. EL März 2019, § 95 Rz. 16). Gegenstand von Planungen können z. B. Krankenhausbedarfsplanungen, Planungen im Bereich der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung sowie der Bedarf von Einrichtungen der Jugendhilfe wie auch von Rehabilitationseinrichtungen sein.

2.1.1 Gemeinsame überörtliche Pläne

 

Rz. 6

§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 enthält den Appell an die in § 86 genannten Stellen, gemeinsame überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anzustreben. Sonstige Einrichtungen sind alle Einrichtungen, in denen Sach- oder Dienstleistungen für die Sozialleistungsberechtigten erbracht werden, z. B. Reha-Einrichtungen, Kurheime etc.

2.1.2 Beteiligung freier Träger und Gebietskörperschaften

 

Rz. 7

Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 sollen auch die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen an der Planung, insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung, beteiligt werden. Gebietskörperschaften sind Gemeinden, Landkreise und Regierungsbezirke in ihrer Eigenschaft als Verwaltungseinheiten des Landes. Freie Träger sind die in § 17 Abs. 3 SGB I genannten gemeinnützigen und freien Vereinigungen und Organisationen.

2.2 Forschung

 

Rz. 8

Über § 95 Abs. 2 werden die in § 86 genannten Stellen verpflichtet, auch im Bereich der Forschung Abstimmungen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die von den Trägern selbst vorgenommene Forschung, sondern auch bezüglich der Vergabe von Aufträgen an Dritte. Hiermit sollen Forschungsausgaben wirtschaftlich bestritten werden. Unkoordinierte Forschungen unterschiedlicher Träger zu gleichen Objekten sollen vermieden werden. An der Forschung interessierte Träger sollen ihre Interessen gegenüber anderen forschenden Trägern äußern können. Auch hier ist der Regelungsgehalt der vorgeschriebene Gedankenaustausch. Der forschende Träger ist letztlich nicht aufgrund der Vorschrift verpflichtet, an ihn herangetragene Anregungen zu berücksichtigen.

2.3 Rechtsfolgen

 

Rz. 9

Verstöße gegen § 95 führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Plans. Die unter Verstoß gegen § 95 erlassene Planung kann jedoch rechtsaufsichtlich beanstandet werden, wenn wegen des vorgenannten Verstoßes zugleich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder haushaltsrechtliche Vorschriften missachtet wurden (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 95 Rz. 33).

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