Rz. 12

§ 96 Abs. 3 untersagt die Bildung einer Zentraldatei von mehreren Leistungsträgern für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsempfänger. Entsprechende Vereinbarungen sind rechtswidrig. Rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse dürfen im Verwaltungsverfahren nicht verwertet werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Ziel, Untersuchungsergebnisse für verschiedene Leistungsträger zusammenzuführen und auf Speichermedien festzuhalten, unzulässig. Auch wenn die Arbeitsgemeinschaft datenschutzrechtliche Normen beachtet, würde ein entsprechendes Verfahren letztlich nur das Verbot der Bildung einer Zentraldatei zu umgehen versuchen (Herbst, in: KassKomm., SGB X, Stand: 103. EL März 2019, § 96 Rz. 46).

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