0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 97 (in Kraft seit dem 1.7.1983 mit dem SGB X v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450) leitet den Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X ein, der die Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten regelt.
Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsinhalt fanden sich in § 23 Abs. 1 AFG, § 1238 RVO, § 15 Abs. 1 AVG und § 37 RKG. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 97 neu bekanntgemacht. Die Sätze 2 bis 5 des Abs. 1 wurden durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Aus § 97 ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsaufgaben von einem Leistungsträger, von einem Verband von Leistungsträgern oder einer Arbeitsgemeinschaft auf Dritte übertragen werden können. § 97 selbst ist keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Übertragung, sondern setzt das Bestehen einer Rechtsgrundlage voraus. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich etwa in § 17 Abs. 3 SGB I, die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Organisationen betreffend. Im Bereich der Rehabilitation ist anerkannt, dass Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarungen mit den Trägern entsprechender Einrichtungen den Anspruch auf Rehabilitation einlösen können. Der Träger der Einrichtung ist in diesem Zusammenhang als befugt anzusehen, auch Anträge des Sozialleistungsberechtigten (z. B. einen Rentenantrag) mit Wirkung gegenüber dem Rehabilitationsträger entgegenzunehmen.
Abs. 1 der Vorschrift regelt Auswahlkriterien, die der Dritte erfüllen muss, damit ihm Aufgaben übertragen werden können. Abs. 2 bezeichnet die Vorschriften des Auftragsrechts, die auf diese Rechtsverhältnisse anwendbar sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Durchführung von Aufgaben (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Übertragen werden können sowohl eigene Aufgaben wie auch zugewiesene Aufgaben. Bei Arbeitsgemeinschaften können auch die durch § 94 zugewiesenen Aufgaben auf Dritte übertragen werden.
2.1.1 Dritte
Rz. 4
Dritte i. S. d. § 97 sind Rechtspersonen, die nicht Leistungsträger, nicht Verbände, nicht Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 94 und auch keine öffentlich-rechtlichen Träger sind, wenn sie unmittelbar in die Gewährung von Sozialleistungen einbezogen sind. Insofern sind die Einrichtungen der kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, und damit auch die Kassenärzte, keine Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden könnten. Auch der Ausbildungsbetrieb, mit dem ein vom Arbeitsamt geförderter Umschüler einen Ausbildungsvertrag abschließt, ist kein Dritter i. S. d. § 97. Der Ausbildungsbetrieb betreibt sein eigenes Geschäft und nimmt damit, auch wenn die Ausbildung im Interesse der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden sollte, keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr (BSG, Urteil v. 2.3.2000, B 7 AL 36/99).
Dritte können aber Personen sein, die zu einem Leistungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen, z. B. Ärzte, Kliniken oder Einrichtungen, die im Rahmen einer medizinischer Rehabilitation Maßnahmen der Heilbehandlung oder Untersuchungen durchführen. Mitarbeiter oder Beschäftigte von Leistungsträgern oder Arbeitsgemeinschaften sind keine Dritten.
2.1.2 Auswahlkriterien
Rz. 5
§ 97 Abs. 1 normiert Auswahlkriterien, die bei der Auswahl der Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden sollen, zu gelten haben. Der Dritte muss Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bieten. Die Auswahl des Dritten erfolgt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wobei die in § 97 Abs. 1 genannten Kriterien dieses Ermessen eingrenzen. Entscheidend für die Ermessensausübung soll sein, inwieweit der Dritte in der Lage ist, eine sachgerechte Aufgabenerfüllung (im Sinne einer Mindestanforderung) zu leisten und dabei die Rechte des Leistungsberechtigten zu wahren. Der Begriff einer sachgerechten Aufgabenerfüllung ist im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Charakter der jeweiligen Aufgaben wie auch ihrer sozialrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung zu ermitteln. Er kann nur für den zu beurteilenden Aufgabenbereich festgestellt werden.
Das Kriterium der Wahrung der Rechte und Interessen des Betroffenen stellt klar, dass die Aufgabenübertragung nicht zulasten des Sozialleistungsberechtigten ausgeübt werden darf. Vielmehr soll die Übertragung auch zu dessen Vorteil erfolgen. Der Betroffene darf durch die Aufgabenübertragung auf den Dritten weder rechtlich noch tatsächlich Nachteile erfahren. Hierbei darf nicht nur von dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3) ausgegangen werden. Vielmehr müssen die individuellen Interessen des einzelnen Betroffenen, vor allem des Leistungsempfängers, gewahrt bleiben (Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2013, § 97 Rz. 13 f.)
Aus der Formulierung "muss sichergestellt sein" ist zu schließen, dass der die Aufgaben übertragende Leistungsträger die ordnungsgemäße Erfüllung zu überwachen hat und weiterhin dafür entsprechend verantwortlich bleibt.
2.2 Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung (Abs. 1 Satz 2 bis 5)
Rz. 6
Die Sätze 2 bis 5 des § 97 Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die zuständige Au...