2.1 Erstreckung der Auskunftspflicht (Abs. 1)
Rz. 4
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Sozialversicherungsrecht Adressat unterschiedlicher Auskunftspflichten. So kann er im Rahmen einer Ermittlung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 als Zeuge vernommen werden. Nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 dürfen jedoch Sozialdaten nur erhoben werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben dient, die letztendlich auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können.
§ 98 kann daher auch als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Auskünften bei einem Dritten anstelle des Betroffenen angesehen werden. Als Letztere kommen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherten in der Renten- und auch in der Unfallversicherung sowie die in einem Versicherungsverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung stehenden Personen infrage. Für die Unfallversicherung bleiben neben § 98 noch weitere Vorschriften des SGB VII einschlägig (§§ 166, 192, 198, 209 SGB VII). Auch in der Arbeitslosenversicherung bestehen neben § 98 noch weitere die Auskunftspflicht des Arbeitgebers regelnden Normen (§§ 315 bis 319, § 404 SGB III).
Rz. 5
Für andere Leistungsbereiche als die Sozialversicherung hat § 98 keine Geltung, hier sind die entsprechenden spezialgesetzlichen Normen (z. B. § 117 SGB XII) heranzuziehen.
Rz. 6
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Auskünfte wegen der Erbringung von Sozialleistungen (z. B. Regelentgeltanfragen anlässlich der Berechnung und Bearbeitung der Krankengeldgewährung) im Einzelfall und der Entrichtung von Beiträgen. Letzteres sowohl im Einzelfall wie auch anlässlich des Einzugs von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
2.2 Kreis der Auskunftspflichtigen
Rz. 7
Auskunftspflichtig sind im Rahmen des § 98 Arbeitgeber und die ihnen nach § 98 Abs. 3 Gleichgestellten.
2.2.1 Arbeitgeber
Rz. 8
Arbeitgeber ist, wer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 SGB IV weisungsbefugt ist, bzw. die Arbeitsorganisation, in die der Beschäftigte eingegliedert ist, vorgibt oder vorgeben kann. Auskunftspflichtig sind auch die Arbeitgeber aus den in der Vergangenheit beendeten Beschäftigungsverhältnissen. Die Auskunftspflicht kann auch den zukünftigen Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag für eine noch aufzunehmende Tätigkeit besteht, treffen.
Arbeitgeber ist auch der entsprechend an einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV beteiligte Auftraggeber.
Juristische Personen handeln über ihre satzungsmäßig bestellten oder gesetzlich vorgeschriebenen Vertreter. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist die nach dem Gesetz zur Vertretung befugte Stelle auch letztlich Adressat der Arbeitgeberpflichten.
2.2.2 Dem Arbeitgeber Gleichgestellte
Rz. 9
§ 98 Abs. 3 erstreckt klarstellend die für den Arbeitgeber in Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in Abs. 2 beschriebenen Pflichten auch auf die Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. Hierdurch werden vor allem Unternehmer, Entleiher und Zwischenmeister erfasst. Zum Begriff des Unternehmers s. § 136 Abs. 3 SGB VII und zum Begriff des Zwischenmeisters § 12 Abs. 4 SGB IV. Vgl. weiterhin § 174 Abs. 3 SGB VI. Nicht erfasst werden Versicherte, auch wenn sie Beiträge selbst entrichten (vgl. z. B. § 28m SGB IV), sowie Leistungsträger, die Auskünfte im Wege der Amtshilfe nach § 3 zu erteilen haben.
2.3 Umfang der Auskunftspflicht
Rz. 10
Die Auskunftspflicht besteht nicht generell, wie z. B. die Meldepflicht nach den §§ 28a bis 28c SGB IV. Die Auskunft ist nur auf Verlangen des Leistungsträgers (§ 12 SGB I) und der Einzugsstellen zu erteilen. Das Verlangen muss sich auf einen der in § 98 genannten Zwecke beziehen.
2.3.1 Auskunft bei der Erbringung von Sozialleistungen
Rz. 11
Sozialleistungen sind die in § 11 SGB I genannten Leistungen. Sie müssen in einem Einzelfall geeignet sein, die sozialen Rechte eines Einzelnen zu verwirklichen. Die Vorschrift rechtfertigt keine Eventualanfragen, die vorsorglich vor Eintritt des Einzel- oder Leistungsfalls gestellt werden. Ist z. B. noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist eine vorsorgliche Anfrage nach dem Regelentgelt für die Krankengeldberechnung nicht durch § 98 gedeckt. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunft. Wohl aber kann die Bearbeitung von Dienstleistungen nach § 11 SGB I eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers auslösen. So ist die Dienstleistung der in der Rentenversicherung erforderlichen Kontenklärung (§ 109 SGB VI) ein hinreichender Grund (Einzelfall), der den Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Anfrage an den Arbeitgeber zu richten. Auch ist es vor allem in der Rentenversicherung möglich, Auskünfte des Arbeitgebers vor dem eigentlichen Leistungsfeststellungsverfahren einzuholen, wenn sie für die spätere Leistungserbringung benötigt werden. Dies dürfte bei der Einholung von Auskünften, die für die Erstellung eines Rentenversicherungsverlaufs erforderlich sind, gerechtfertigt sein.
Allgemein gilt aber, dass Vorratsauskünfte nicht eingeholt werden dürfen.
Zu den Sozialleistungen gehört nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch das Regressverfahren nach § 116.
2.3.2 Auskunft zur Entrichtung von Beiträgen
Rz. 12
Die Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ist als ein Sonderfall oder eine Ergänzung der Au...