Rz. 10
Die Auskunftspflicht besteht nicht generell, wie z. B. die Meldepflicht nach den §§ 28a bis 28c SGB IV. Die Auskunft ist nur auf Verlangen des Leistungsträgers (§ 12 SGB I) und der Einzugsstellen zu erteilen. Das Verlangen muss sich auf einen der in § 98 genannten Zwecke beziehen.
2.3.1 Auskunft bei der Erbringung von Sozialleistungen
Rz. 11
Sozialleistungen sind die in § 11 SGB I genannten Leistungen. Sie müssen in einem Einzelfall geeignet sein, die sozialen Rechte eines Einzelnen zu verwirklichen. Die Vorschrift rechtfertigt keine Eventualanfragen, die vorsorglich vor Eintritt des Einzel- oder Leistungsfalls gestellt werden. Ist z. B. noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist eine vorsorgliche Anfrage nach dem Regelentgelt für die Krankengeldberechnung nicht durch § 98 gedeckt. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunft. Wohl aber kann die Bearbeitung von Dienstleistungen nach § 11 SGB I eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers auslösen. So ist die Dienstleistung der in der Rentenversicherung erforderlichen Kontenklärung (§ 109 SGB VI) ein hinreichender Grund (Einzelfall), der den Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Anfrage an den Arbeitgeber zu richten. Auch ist es vor allem in der Rentenversicherung möglich, Auskünfte des Arbeitgebers vor dem eigentlichen Leistungsfeststellungsverfahren einzuholen, wenn sie für die spätere Leistungserbringung benötigt werden. Dies dürfte bei der Einholung von Auskünften, die für die Erstellung eines Rentenversicherungsverlaufs erforderlich sind, gerechtfertigt sein.
Allgemein gilt aber, dass Vorratsauskünfte nicht eingeholt werden dürfen.
Zu den Sozialleistungen gehört nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch das Regressverfahren nach § 116.
2.3.2 Auskunft zur Entrichtung von Beiträgen
Rz. 12
Die Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ist als ein Sonderfall oder eine Ergänzung der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht nach § 28 SGB IV weniger strengen Anforderungen unterworfen. Diese Auskunftspflicht dient der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Beitragseinzugs. Sofern ein Verlangen nach Auskunft in diesem Rahmen notwendig ist, ergibt sich auch eine Rechtfertigung des Auskunftsersuchens.
Rz. 13
Auskünfte über Beiträge dürfen aber nur Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV einholen. Dieses Recht ist zum 1.1.1996 von den als Einzugsstellen tätigen Krankenkassen auf den Rentenversicherungsträger übergegangen. Die Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fragen auf die Amtshilfe der Rentenversicherungsträger und der Krankenkassen angewiesen.
Rz. 14
§ 98 Abs. 1 Satz 2 gibt dem Arbeitgeber auf, auf Verlangen hinsichtlich der Entrichtung von Beiträgen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Hierzu gehören Angaben, die der Bestimmung der Entgelteigenschaft von Bezügen dienlich sind, z. B. Angaben über Direktversicherungen, pauschal versteuerte Bezüge, Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile anlässlich der Gewährung eines firmeneigenen PKW, etc.
Rz. 15
Nach § 98 Abs. 1 Satz 3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Unterlagen mit Angaben über die Beschäftigung vorzulegen. Dies hat nur auf ein entsprechendes Verlangen der Rentenversicherungsträger zu erfolgen. Unangemeldete Ad-hoc-Prüfungen werden durch § 98 nicht gedeckt. Umfang und Ausmaß des Verfahrens werden durch die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) (Ermächtigungsnorm ist § 98 Abs. 3) geregelt.
Rz. 16
Die Vorlage der Unterlagen hat während der Betriebszeiten in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers oder nach seiner Wahl in den Räumen des prüfenden Sozialversicherungsträgers stattzufinden. Betriebszeiten im Sinne dieser Vorschrift sind die des geprüften Arbeitgebers, nicht die des prüfenden Sozialversicherungsträgers. Dieser muss sich daher darauf einrichten, ein Nachtlokal ggf. zur späteren Stunde zu prüfen.
Da der Arbeitgeber ein verständliches Interesse daran haben dürfte, Zeit und Wege zu sparen, dürfte die Vorlage regelmäßig in seinen Räumen stattfinden. Krankenkassen verwenden häufig einen Fragebogen, in den der Arbeitgeber die nachgefragten Entgelte aus den dort bezeichneten Zeiträumen einträgt.
Rz. 17
Die Vorlagepflicht bezieht sich auf Geschäftsbücher, Listen, Gehaltskonten und weitere Unterlagen, aus denen Angaben über Art und Umfang der versicherten Beschäftigung hervorgehen. So können bei einer Dienstwagenstellung auch Unterlagen über den Kauf und Typ des vom Beschäftigten auch privat genutzten Fahrzeuges vorgelegt werden müssen. Der prüfende Rentenversicherungsträger lässt sich regelmäßig die durch das Betriebsstättenfinanzamt erstellten Lohnsteuer-Außenprüfungs-Berichte vorlegen. Auch die Einsicht in diese Unterlagen ist durch § 98 bzw. durch die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gedeckt. Die Vorlage von Unterlagen stellt eine Pflicht des Arbeitgebers dar, der die Informationsgewinnung des prüfenden Sozialversicherungsträgers dulden muss. Anders als die Auskunft oder Aussage, für die nach Maßgabe des § 98 Abs. 2 Satz 2 ein Aussageverweigerungsrecht ...