Bei Ausfall eines Arbeitnehmers sind die anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer zu seiner Vertretung nur aufgrund einer für den einzelnen Vertretungsfall geschlossenen Vereinbarung verpflichtet.[1] Eine unbeschränkte vertragliche Vereinbarung über eine generelle Vertretungspflicht ist gemäß § 134 BGB nichtig, da das Risiko von Fehlzeiten unzulässigerweise vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer verlagert würde. Zulässig ist es aber, die Pflicht zur Vertretung vorab für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zu vereinbaren.[2] Aber auch dann ist der Arbeitnehmer zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, einer berechtigten Aufforderung zur Vertretung sofort Folge zu leisten. Hier kann in Anwendung des Rechtsgedankens der Abrufarbeit aus § 12 Abs. 3 TzBfG eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen verlangt werden.

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