Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
3.1 Geldwerter Vorteil durch Jobticket
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket verbilligt oder unentgeltlich im Wege einer Barlohnumwandlung, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Sachbezug). Ein geldwerter Vorteil ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Erhält der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt, entsteht insoweit ein geldwerter Vorteil.
Keine Steuerbefreiung für Barlohnumwandlung
Die Steuerbefreiung greift nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Der Sachbezug ist grundsätzlich mit seinem geldwerten Vorteil zu erfassen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist zunächst die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis (Verkaufspreis) mit einem vergleichbaren Ticket und den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Ticket zu bilden. Von diesem Betrag sind noch übliche Preisnachlässe abzuziehen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen des Jobticket-Programms den Arbeitnehmern gewährt. Diese Nachlässe stellen keinen geldwerten Vorteil dar.
Geldwerter Vorteil bei Tarifermäßigung des Verkehrsbetriebs
Der Arbeitgeber schließt mit einem Verkehrsbetrieb einen Rahmenvertrag ab, nach dem seine Mitarbeiter verbilligte Jobtickets unmittelbar vom Verkehrsbetrieb erwerben können. Der vom Verkehrsbetrieb eingeräumte Rabatt beträgt 10 %. Die Mitarbeiter leisten eine Zuzahlung von 20 EUR, die ihnen vom Nettolohn abgezogen wird.
Ergebnis: Der übliche Preisnachlass des Verkehrsbetriebs an den Arbeitnehmer stellt keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar. Ein geldwerter Vorteil entsteht jedoch, soweit der Arbeitnehmer darüber hinaus das Ticket verbilligt erhält.
Üblicher Preis für eine Monatskarte |
80,00 EUR |
Abzgl. Jobticket-Ermäßigung (10 %) |
- 8,00 EUR |
Differenz |
72,00 EUR |
Davon 96 % (4 % Bewertungsabschlag) |
69,12 EUR |
Abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer |
- 20,00 EUR |
Geldwerter Vorteil |
49,12 EUR |
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 50-EUR-Freigrenze führen, bleibt der Vorteil von 49,12 EUR steuerfrei.
3.2 Freigrenze von 50 EUR
Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die verbleibenden Vorteile insgesamt 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Freigrenze findet auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Anwendung. Bei Anwendung der 50-EUR-Grenze sind alle in einem Monat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen. Für die Bewertung ist dabei auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen.
50-EUR-Freigrenze gilt nicht für Barzuschüsse
Die 50-EUR-Freigrenze gilt nur bei einem Sachbezug und nicht bei einem Barzuschuss. Der Arbeitgeber muss daher das Jobticket vom Verkehrsbetrieb erwerben und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgeben.
Zuzahlung der Arbeitnehmer zur Ausnutzung der 50-EUR-Freigrenze
Die Kosten für ein Monatsticket liegen im Nahverkehr meist über 50 EUR. Um die 50-EUR-Freigrenze optimal auszunutzen, kann der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leisten. Der Arbeitgeber sollte aber bei diesem Modell die Preisentwicklung beim Verkehrsbetrieb beobachten. Steigt der Preis für das Monatsticket, muss gegebenenfalls die Zuzahlung des Arbeitnehmers erhöht werden, damit die 50-EUR-Freigrenze noch angewendet werden kann.
3.3 Zufluss des geldwerten Vorteils
Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), fließt der geldwerte Vorteil insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung des Jobtickets zu, wenn dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des Tickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Für den Zufluss des geldwerten Vorteils ist es unerheblich, ob das Jobticket vom Arbeitnehmer gekündigt werden kann oder ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt. Ohne Belang sind auch Einzelheiten der Zahlung. In diesen Fällen bewirken monatliche Zahlungen an den Verkehrsbetrieb keinen anteiligen Zufluss des Bezugsrechts.
Besonderheiten bei Tickets für einen längeren Zeitraum
Bei der Überlassung einer Monatskarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket ist die 50-EUR-Freigrenze in bestimmten Fällen anwendbar, auch wenn das Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets (Monatsmarken) ausgehändigt werden oder Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat aktiviert bzw. freigeschaltet werden. Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Jobticket vor, dass die monatliche Fahrberechtigung durch die...