Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben[1]:

  • Maßnahmen, die den Interessen der zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
  • Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Männern und Frauen, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind, beim Betriebsrat zu beantragen;
  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  • Anregungen von zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken;
  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind, zu fördern und entsprechende Maßnahmen im Betriebsrat zu beantragen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein vom Betriebsrat unabhängiges Organ. Gegenüber dem Arbeitgeber ist allein der Betriebsrat die Interessenvertretung für die gesamte Belegschaft, einschließlich der jugendlichen Arbeitnehmer. Für ihre Initiativen und Einwirkungen auf den Arbeitgeber muss also die Jugend- und Auszubildendenvertretung den Weg über den Betriebsrat gehen. Bei der Beschlussfassung des Betriebsrats in Angelegenheiten, die besonders und überwiegend jugendliche Arbeitnehmer betreffen, haben jedoch die Jugend- und Auszubildendenvertreter ein Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen und ein volles Stimmrecht.[2] Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen jugendlicher Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss für eine Woche auszusetzen, damit in dieser Zeit eine Verständigung versucht werden kann.[3]

Die JAV hat das Recht

  • zur Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen,
  • zur Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber,
  • zur Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen,
  • zum Abhalten von Sprechstunden,
  • zur Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers,
  • auf Freistellungen.

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