Einführung
Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber auch die Gewährleistung von ausreichender Freizeit zur Persönlichkeitsentfaltung des Jugendlichen sowie der Absicherung der fortbestehenden (Berufs-)Schulpflicht andererseits.
1 Beschäftigung von Jugendlichen
Die Beschäftigung von Jugendlichen wird umfassend in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt; Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Freizeit finden sich in den §§ 8–21b JArbSchG. Die Vorschriften sind auf die Beschäftigung von Jugendlichen, d. h. Personen zwischen dem vollendeten 15. und 18. Lebensjahr (vgl. § 2 JArbSchG), in der Berufsausbildung oder als Arbeitnehmer sowie in ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen anwendbar (§ 1 Abs. 1 JArbSchG). Keine Anwendung finden die Vorschriften auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche (§ 2 Abs. 3 JArbSchG), auf die die Vorschriften zur Beschäftigung von Kindern entsprechend anwendbar sind. Eine Ausnahme enthält § 5 Abs. 4 JArbSchG. Danach gelten für Jugendliche in Vollzeitschulpflicht die kindbezogenen Verbotsnormen nicht während maximal 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien.
1.1 Umfang und Dauer der Arbeitszeit
Jugendliche dürfen gemäß § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Vorschrift (als lex specialis zum allgemeinen Arbeitszeitgesetz – ArbZG) enthält ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot, das individualvertraglich nicht abbedungen werden kann. Abweichungen zulasten der Jugendlichen sind kollektivvertraglich nach den Vorgaben des § 21a JArbSchG in gewissem Umfang zulässig. Darüber hinaus ist § 8 JArbSchG ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, d. h. seine Verletzung kann Schadensersatzansprüche begründen. Zur Lage der Arbeitszeit trifft § 8 JArbSchG keine Aussage; diesbezüglich gelten ergänzend die §§ 15–18 JArbSchG.
Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung, jedoch ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Art und Ort der Beschäftigung sind ohne Belang. Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Dazu gehören auch Wegezeiten vom Ausbildungsbetrieb zur Berufsschule. Die Ausbildungszeit gilt dann als Arbeitszeit, wenn der Unterricht dazu dient, dass sich der Auszubildende theoretische und praktische Kenntnisse aneignet, die für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erforderlich sind. Nicht als Arbeitszeit gelten die Zeiten (häuslicher) Erstellung von Hausaufgaben oder Prüfungsvorbereitungen.
Zur Arbeitszeit gehören auch das An- und Umkleiden in eine vom Arbeitgeber geforderten Dienst- oder Schutzkleidung, Aufräum- und Reinigungstätigkeiten sowie die Zeiten, in denen der Auszubildende von einer externen Ausbildungsstätte zum Betrieb unterwegs ist. Zur Arbeitszeit gehört auch der Bereitschaftsdienst, während der sich der Jugendliche innerhalb des Betriebs aufhält, um auf Weisung des Arbeitgebers jederzeit seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Strittig, aber nach überwiegender Ansicht zu verneinen ist die Frage, ob Rufbereitschaft (als "Bereithalten" außerhalb des Betriebs bei jederzeitiger Abrufbarkeit) zur Arbeitszeit im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes zählt.
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahren während der Erntezeit auch bis zu 9 Stunden täglich, aber nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 3 JArbSchG).
Die Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht überschritten werden. Dies gilt auch für angeordnete Mehrarbeit. Nur in Notfällen ist gemäß § 21 Abs. 1 JArbSchG eine Mehrarbeit zulässig, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Diese ist gemäß § 21 Abs. 2 JArbSchG jedoch durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden 3 Wochen auszugleichen. Ein Notfall ist nur gegeben, wenn infolge eines ungewöhnlichen, nicht vorhersehbaren, plötzlich eintretenden Ereignisses, das unabhängig vom Willen des Betroffenen eintritt, eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für erhebliche Sachwerte derart droht, dass ein sofortiges Eingreifen zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Die Mehrarbeit ist in Notfällen daher nur zulässig, wenn folgende Umstände vorliegen:
- Es muss sich um einen Notfall handeln,
- der Jugendliche darf nur vorübergehende Arbeiten, das heißt nur von kurzer Dauer ausüben,
- es müssen unaufschiebbare Arbeiten, das heißt Arbeiten, die nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, geleistet werden, und
- es dürfen keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit ist die Zeitspanne von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen.
Die Arbeits...