Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das JArbSchG regelt Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit bzw. der Beschäftigung von Jugendlichen in Vollzeitschulpflicht in § 5 Abs. 2 ff. bis § 7 JArbSchG. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot des § 5 Abs. 1 JArbSchG, die in § 5 Abs. 2–4 JArbSchG vorgesehen sind, und die von einer behördlichen Entscheidung abhängigen Ausnahmen für (künstlerische) Veranstaltungen i. S. d. § 6 JArbSchG.
Kinder bis zu 3 Jahren dürfen auch nicht aufgrund einer Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um eine altersunabhängige Beschäftigungstherapie nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG – in der Praxis wird dies kaum jemals relevant sein.
Kinder von 3 bis 13 Jahren dürfen mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG nur aufgrund einer behördlichen Ausnahme nach § 6 Abs. 1 JArbSchG beschäftigt werden.
Kinder von 13 bis 15 Jahren und schulpflichtige Jugendliche nach § 2 Abs. 3 JArbSchG dürfen ausnahmsweise nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 6 Abs. 1 JArbSchG beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen nach § 7 JArbSchG beschäftigt werden. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern bezieht sich auf Abhängigkeitsverhältnisse i. S. d.§ 1 Abs. 1 JArbSchG. Es gilt auch für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren, soweit sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Dauer der Vollzeitschulpflicht richtet sich nach den entsprechenden Gesetzen der Länder.
§ 5 Abs. 2 JArbSchG erlaubt es, dass Kinder ohne definitive Altersgrenze beschäftigt werden
- zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
- im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht sowie
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie umfasst Reha-Maßnahmen für psychisch, geistig und körperlich erkrankte Kinder und/oder Kinder mit Behinderungen. Dabei stehen solche Maßnahmen im Vordergrund, bei denen die Fähigkeit erworben wird, später einmal einen Beruf zu erlernen.
Der Begriff "Betriebspraktikum" beschreibt eine Maßnahme, die – von der jeweiligen Schule veranstaltet – in Betrieben der Wirtschaft und während der laufenden Vollzeitschulpflicht durchgeführt wird, damit die Kinder einen direkten Einblick in das Arbeits- und Berufsleben erhalten. Den rechtlichen Rahmen für derartige Berufspraktika bilden in aller Regel Richtlinien der (Landes-)Kultus- und/oder Arbeitsministerien zur Einführung in die Berufswelt und zur Erleichterung der Berufsfindung.
Bei Maßnahmen nach richterlicher Weisung steht das Jugendgerichtsgesetz im Vordergrund, namentlich § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4. Hierin sind Erziehungsmaßregeln vorgesehen für straffällig gewordene strafmündige Minderjährige, also solche, die älter als 14 Jahre sind. Die genannten Vorschriften sehen vor, dass der Minderjährige eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle annimmt oder (gemeinnützige) Arbeitsleistungen erbringt.
Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG ist für Kinder über 13 Jahren, vorausgesetzt die Personensorgeberechtigten stimmen zu, eine Beschäftigung zulässig, wenn die Tätigkeit "leicht und für Kinder geeignet ist", d. h. wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und
- ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen
nicht nachhaltig beeinflusst. Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch die auf der Grundlage von § 5 Abs. 4a JArbSchG erlassene Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23.6.1998 konkretisiert. Danach ist eine Kinderbeschäftigung nicht leicht und geeignet, wenn sie insbesondere
- mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten,
- infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass die Minderjährigen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. § 5 Abs. 3 Satz 3 JArbSchG bestimmt zusätzliche zeitliche Obergrenzen:
- Nicht mehr als 2 Stunden tägliche Beschäftigung,
- in der Landwirtschaft nicht mehr als 3 Stunden tägliche Beschäftigung,
- striktes Arbeitsverbot zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens,
- striktes Arbeitsverbot vor und während des Schulunterrichts.
Nach § 2 Abs. 1 Kinderarbeitsschutzverordnung dürfen Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigt werden mit:
- Dem Austragen von Zeitungen usw.,
- bestimmten, näher beschriebenen Arbeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten,
- landwirtschaftstypischen Tätigkeiten wie Ernte, Selbstvermarktung der Produkte, Versorgung der Tiere,
- Handreichungen beim Sport,
- Tätigkei...