Prof. Dr. jur. Tobias Huep
4.8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes Jugendlicher
Nach § 28 JArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte des Jugendlichen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu gestalten, dass der Jugendliche nicht in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Regelung entspricht § 618 BGB. Bei der Umsetzung der Norm hat der Arbeitgeber insbesondere die mangelnde Erfahrung und den besonderen Entwicklungsstand des Jugendlichen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, je nach dem konkreten Entwicklungsstand des Jugendlichen, die Arbeitsplatzumgebung so zu gestalten, dass eine konkrete Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Er hat dabei insbesondere auch die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
Der Arbeitgeber muss für eine einwandfreie Beleuchtung und Belüftung des Arbeitsplatzes von Jugendlichen sorgen und den Platz mit trittsicheren Fußbodenbelägen ausstatten. Wie schon aus dem Verbot des § 22 JArbSchG ersichtlich, sind des Weiteren geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Jugendliche nicht Einwirkungen von Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm, Druckluft oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Insgesamt sind die allgemeinen Vorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes einzuhalten. Zudem werden die in § 28 JArbSchG verwendeten Begriffe des technischen Arbeitsschutzes wie "Arbeitsstätte, Maschinen, Werkzeuge und Geräte; Maßnahmen und Vorkehrungen" in den entsprechenden Normen des technischen Arbeitsschutzes definiert, z. B. § 2 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zum Begriff der "Arbeitsstätte".
4.8.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gefahrenunterweisung
Nach § 28a JArbSchG – die Umsetzung der ausdrücklichen Forderung in Art. 6 Abs. 2 RL 94/33/EG – hat der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher sowie bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Prävention, deren Umfang sich am Maßstab des § 5 ArbSchG ausrichtet. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, sich über mögliche Gefahren Gedanken zu machen und diese vor Beginn der Beschäftigung des Jugendlichen zu beseitigen. Falls eine Beseitigung technisch nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Jugendlichen zur Vermeidung von Gefährdungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen. Die Unterweisung darf sich nicht in allgemeinen Hinweisen erschöpfen, sondern muss sich – basierend auf der Gefährdungsbeurteilung nach § 28a JArbSchG – auf den konkreten Arbeitsplatz sowie ggf. auch auf betriebsweit objektiv bestehende Gefahren beziehen, mit denen der Jugendliche konfrontiert sein kann. Die Tiefe der Unterweisung hängt vom konkreten Gefahrenpotential ab. Bei der Unterweisung darf sich der Arbeitgeber beauftragter, geeigneter Personen bedienen. Er hat sicherzustellen, dass die Unterweisung verstanden worden sind. Dies erfordert bei Jugendlichen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, u. U. besondere Aufmerksamkeit. Die Unterweisungen sind in angemessenen Abständen, mindestens halbjährlich, zu wiederholen. Nach § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Arbeitnehmer schriftlich dokumentieren. Ausnahmen können über § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV geregelt werden.
Nach § 29 Abs. 3 JArbSchG beteiligt der Arbeitgeber die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der geltenden Vorschriften.
4.8.3 Besonderheiten bei der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft
Nach § 30 JArbSchG hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten, wenn er einen Jugendlichen in seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. Er muss
- eine Unterkunft zur Verfügung stellen und
- für die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung bei Erkrankung sorgen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.
Ein Jugendlicher ist dann in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, wenn er im (Privat-)Haushalt des Arbeitgebers wohnt, schläft und isst, d. h. wenn sich der Lebensmittelpunkt des Jugendlichen dort befindet. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann, wenn mithilfe des Arbeitgebers eine häusliche Gemeinschaft der Arbeitnehmer oder der Auszubildenden entsteht wie z. B. eine Wohngemeinschaft. Da häusliche Gemeinschaft – wie etwa bei eigenen Kindern des Arbeitgebers – Kost und Logis umfasst, gehört dies auch hier zu diesem Begriff.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Pflege und ärztlicher Behandlung ist angelehnt an § 617 BGB. Im Gegensatz zu § 617 BGB muss der Arbeitgeber auch bei selbstverschuldeter, d. h. grob fahrlässig oder gar vorsätzlich selbst verschuldeter Erkrankung des Jugendlichen für die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung sorgen. Neben der geschuldeten Krankenfürsorge muss der Arbeitgeber auch nach allgemeinen Regeln des § 3 EFZG dem Jugendlichen im Krankheitsfall das vereinbarte Entgelt weiterhi...