Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG besteht für denjenigen, der Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 1 JArbSchG beaufsichtigt, anweist und ausbildet, ein absolutes Züchtigungsverbot. Der Jugendliche soll in seiner Menschenwürde und in seiner Persönlichkeitsentwicklung geschützt werden. Das Verbot ist beschränkt auf die körperliche Züchtigung. Dies bedeutet aber naturgemäß nicht, dass psychischer Terror erlaubt wäre. Hier gelten die einschlägigen Ausführungen zum Mobbing.[1]

[1] Zur Ungeeignetheit eines Ausbilders aufgrund sexueller Belästigung von Auszubildenden s. OVG Münster, Beschluss v. 23.10.2015, 4 B 348/15.

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