Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst gemäß § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit erfüllt haben. Er ist grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit ausgerichtet, es ist aber auch eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche möglich.[1] Auf den BFD sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.[2]

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