Der bisherige Verweis in § 13 JFDG wurde durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[1] gestrichen. Viele Regelungen des BUrlG besitzen für Freiwillige keine Relevanz oder werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen angepasst. Die Gesamtsituation der Freiwilligen und das Verhältnis zwischen den Beteiligten im Jugendfreiwilligendienst unterscheidet sich in etlichen Punkten von einem Arbeitsverhältnis. Zur Rechtsvereinfachung und -klarheit wurden deshalb die einschlägigen Regelungen des BUrlG im neu gefassten § 13a JFDG aufgenommen.[2]

Den Freiwilligen steht nach § 13a Abs. 1 BFDG ein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Bei volljährigen Freiwilligen beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von 12 Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf 5 Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als 12 Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat um 1/12.[3] Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.[4] Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.[5]

[1] Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) v. 23.5.2024, BGBl 2024 I Nr. 170 v. 28.5.2024.
[2] BT-Drucks. 20/11069, B zu Nr. 2, S. 11.

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