1 Lohnzahlung ist steuerfreier Arbeitslohn

Nach der steuerlichen Einordnung sind Lohnzahlungen an Helfer in einem Jugendfreiwilligendienst steuerfreier Arbeitslohn.[1] Hingegen sind die erhaltenen Sachbezüge sowie die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten steuerpflichtig. Soweit die Helfer der Freiwilligendienste nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage; das VermBG ist nicht anzuwenden.

2 Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag

Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das einen Freiwilligendienst, z. B. Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leistet, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Die Eltern können eine Berücksichtigung des Kindes für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn durch die auf den ELStAM vermerkten Kinderfreibetragszahl erreichen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt der Eltern.

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