1 Regelungen für Teilnehmer
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (JFD). Der JFD umfasst das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr.
Die Teilnehmer am JFD dürfen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten. Angemessen ist ein Taschengeld, das – seit dem 29.5.2024 – 8 % (bis 28.5.2024: 6 %) der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze West (ab 29.5.2024: 604 EUR; bis 28.5.2024: 453 EUR) nicht übersteigt. Anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung kann auch eine entsprechende Geldersatzleistung gezahlt werden. Wird der freiwillige Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung geleistet, ist das Taschengeld zu kürzen.
Zusätzlich zu den bisher beschriebenen Leistungen können Teilnehmer des Jugendfreiwilligendienstes auch Mobilitätszuschläge, die in der Höhe nicht begrenzt sind, oder entsprechende Sachleistungen erhalten.
2 Versicherungsrechtliche Stellung
Während der Zeit eines JFD besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Teilnehmer an einem JFD zählen zu den Beschäftigten gegen Arbeitsentgelt. Wird kein Entgelt gezahlt, so tritt keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Allerdings greift in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ggf. ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung.
Geringfügige Beschäftigungen
Für Teilnehmer an einem JFD kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden immer berufsmäßig ausgeübt und sind daher sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Während des freiwilligen Dienstes ist sowohl eine geringfügig entlohnte als auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich.
3 Beitragsrecht
Weder im Jugendfreiwilligendienstgesetz noch im SGB finden sich hinsichtlich des in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatzes besondere Regelungen. In schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Trägern des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen geschlossen werden, ist die Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit garantiert. Daher ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des JFD werden aus der Summe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bemessen. Die Teilnehmer an einem JFD gelten nicht als Auszubildende. Deshalb ist bei Volljährigen der ungekürzte Sachbezugswert maßgebend.
Wird den Teilnehmern ein Mobilitätszuschlag gewährt, ist dieser beitragsfrei, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllt werden.
Ausnahmeregelung in der Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung gelten die Ausführungen für die anderen Sozialversicherungszweige nur dann, wenn der JFD nicht unmittelbar im Anschluss an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Schließt sich der JFD unmittelbar an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, so gilt als Bemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West, 3.465 EUR/Ost). Ein unmittelbarer Anschluss liegt auch dann noch vor, wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des JFD ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt.
3.1 Tragung der Beiträge
3.1.1 Sozialversicherungsbeitrag
Die für die Teilnehmer am JFD zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber als Träger des JFD zu übernehmen. Die Teilnehmer haben somit keine eigenen Beitragsanteile aufzubringen. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten selbst bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR pro Monat nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr.
3.1.2 Umlagen U1, U2
Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1-Verfahren nicht zu zahlen. Eine Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen.
In den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind die Teilnehmer am JFD einbezogen. Die Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle aus Anlass der Mutterschaft (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sind daher im U2-Verfahren erstattungsfähig. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, die Umlagen U2...