(1) Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben, ist[1] [Bis 31.12.2019: soll] von ihrem Arbeitgeber ein Sonderurlaub für leitende und helfende Tätigkeiten, die dem Zweck der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen, zu gewähren[2] [Bis 31.12.2019: gewährt werden]. 2Ein Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn dem Antrag ein zwingendes betriebliches Interesse entgegensteht.[3]
(2) 1Der Sonderurlaub soll bis zu zwölf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt und höchstens auf drei Veranstaltungen jährlich verteilt werden. 2Er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. 3Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur bei arbeitsoder tarifvertraglichen Vereinbarungen oder entsprechenden Betriebsvereinbarungen.[4]
(4[6] [Bis 31.12.2019: 3] ) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, richtet sich nach den geltenden Vorschriften.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen