(1) 1Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind bedarfsgerecht bereitzustellen, weiterzuentwickeln und zu differenzieren. 2Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass im Bedarfsfall Mischformen zwischen den einzelnen Hilfearten sowie ihre Kombination und Verknüpfung möglich sind. 3Bei längerfristig notwendiger Fremdunterbringung sollen für Kinder vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen erzieherische Fachkräfte zusammenleben, und sonstige familienorientierte Hilfen bereitgestellt werden; für Jugendliche und junge Volljährige sollen vorrangig sozialpädagogisch betreute Wohnformen eingerichtet werden.
(2) 1Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte Angebote, die begleitend und unterstützend im Lebensalltag erbracht werden. 2Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie ermöglichen, die Familie entlasten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken.
(3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist sicherzustellen, dass auch erweitertem Förderbedarf angemessen Rechnung getragen wird.
(4) 1Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. 2Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu organisieren.
(5) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden.
(6) 1Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. 2Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu kombinieren.
(7) 1Therapeutische Leistungen werden auf der Grundlage einer Hilfeplanung nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht, wenn sie geeignet und notwendig sind. 2Sie umfassen sowohl psychotherapeutische als auch andere therapeutische Leistungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und werden von Personen durchgeführt, die über die erforderliche therapeutische Qualifikation verfügen müssen.