(1) 1Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. 2Die für den Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans, die Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs. 3Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.

 

(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge.

 

(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung.

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