(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus 21 [Bis 31.12.2021: 19] stimmberechtigten Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern.
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
2. |
vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit, |
3. |
acht Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, davon mindestens vier Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit, [Bis 31.12.2021: und] |
4. |
ein Vertreter oder eine Vertreterin [Bis 31.12.2021: der Familienarbeit auf Vorschlag] der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände, |
5. |
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Berliner Beirats für Familienfragen und |
6. |
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung. |
(3) 1Der Leiter oder die Leiterin der für Jugend und der Leiter oder die Leiterin der für Familie zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören als beratende Mitglieder dem Landesjugendhilfeausschuss an. [Bis 31.12.2021: Dem Landesjugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Jugend zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung an. ] 2Zu weiteren beratenden Mitgliedern beruft die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung:
1. |
je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche sowie der Jüdischen Gemeinde und einen Vertreter oder eine Vertreterin der freigeistigen Verbände auf Vorschlag der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, |
2. |
einen Jugendrichter oder eine Jugendrichterin und einen Familienrichter oder eine Familienrichterin auf Vorschlag der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung, |
2. |
einen Jugendrichter oder eine Jugendrichterin oder einen Familienrichter oder eine Familienrichterin oder einen Vormundschaftsrichter oder eine Vormundschaftsrichterin auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Justiz, |
3. |
einen Vertreter oder eine Vertreterin des Sports auf Vorschlag der Dachorganisation des Berliner Sports, |
4. |
einen Vertreter oder eine Vertreterin der Ausländerbeauftragten des Senats, |
5. |
eine Person zur Vertretung der Interessen von behinderten Kindern und Jugendlichen auf Vorschlag des Behindertenbeauftragten des Senats, |
6. |
einen Vertreter oder eine Vertreterin des Landeselternausschusses für Kindertagesstätten, |
7. |
einen Vertreter oder eine Vertreterin der Polizei, |
8. |
einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Organisation zur Vertretung der Interessen von lesbischen, schwulen, bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen Kindern und Jugendlichen, |
9. [Bis 31.12.2019: 8.] |
das für Jugend und Familie zuständige Mitglied des Senats, |
10. [Bis 31.12.2019: 9.] |
zwei für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglieder von Bezirksämtern auf Vorschlag des Rates der Bürgermeister, [Vom 29.12.2010 bis 31.12.2021: und] |
11. [Bis 31.12.2019: 10.] |
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Landesbeirats für Partizipation [Bis 25.09.2021: Integrations- und Migrationsfragen] und [Bis 31.12.2021: .] |
12. |
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Landesschulbeirats auf dessen Vorschlag. |
(4) § 35 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Die Personen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vom Abgeordnetenhaus gewählt. 2Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Fraktionen nach deren Stärke im Höchstzahlverfahren. 3Scheidet ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 aus, so ist von der Fraktion, von der es benannt war, ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(6) Die Personen nach Absatz 2 Nummer 3 werden auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Person nach Absatz 2 Nummer 4 wird auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände, die Person nach Absatz 2 Nummer 5 wird auf Vorschlag des Berliner Beirats für Familienfragen und die Person nach Absatz 2 Nummer 6 wird auf Vorschlag des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(6) Die Personen nach Absatz 2 Nr. 3 werden auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Person nach Absatz 2 Nr. 4 wird auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(7) 1Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu berufen oder zu wählen. 2Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.
(8) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 [Bis 31.12.2021: Nr. 3 und 4] und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und 11 [Bis 31.12.2019: Absatz 3 Nr. 1 bis 7 und 10 ] auf Antrag der vorschlagsberechtigten Stellen abberufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Benennung geführt haben...