(1) 1Mit den Trägern der freien Jugendhilfeund anderen Leistungsanbietern ist der Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste bei Gewährung von Individualleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anzustreben.2Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit den Leistungsanbietern und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege Rahmenverträge über Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe zur Finanzierung und Sicherung von Inhalten und Standards abschließen. 3Kostensätze haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen und sind vorzukalkulieren. 4Die Vereinbarungen sollen auch Regelungen über Zahl und Ausbildung der in den Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen tätigen Fachkräfte enthalten sowie Anforderungen an die Leistungsinhalte unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen und der Vorschriften über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen. 5Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens können darüber hinaus die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen mit den Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten abschließen.

 

(2) 1Für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung nach Absatz 1 Satz 1

 

1.

für Einrichtungen oder Dienste, die den bezirklichen Bedarf übersteigen,

oder

 

2.

durch die Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden,

ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung zuständig. 2Abweichende Vereinbarungen durch die Jugendämter sind nur zulässig, soweit dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.

 

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.

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