(1) 1Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, anderen zuständigen Stellen und der freien Jugendhilfe zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, damit Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt wird, insbesondere bei

 

1.

Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

 

2.

vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 des Jugendgerichtsgesetzes,

 

3.

Anordnung von Erziehungsrnaßregeln nach den §§ 9 bis 12 oder Auflagen nach § 15 des Jugendgerichtsgesetzes,

 

4.

Maßnahmen nach § 72 des Jugendgerichtsgesetzes und

 

5.

Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes.

2Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht oder auf der Grundlage von § 45 des Jugendgerichtsgesetzes bestimmten erzieherischen Maßnahmen.

 

(2) 1Ist während eines Strafverfahrens die Unterbringung eines Jugendlichen nach § 71 Abs. 2 oder § 72 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes angeordnet worden, so erfolgt die Ausführung der Unterbringung in der vom Jugendgericht bestimmten Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) nach den in der Jugendhilfe geltenden Regelungen. 2Den Personensorgeberechtigten ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht ist.

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