(1)[2] 1Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus

 

1.

der oder dem Vorsitzenden,

 

2.

je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und

 

3.

weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt. 3Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. 4Die Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst ausüben. 5Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. 6Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1 Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

Bis 30.04.2021:

(1) 1Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. 3Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

 

(2) 1Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen

 

1.

der Kunst,

 

2.

der Literatur,

 

3.

des Buchhandels und der Verlegerschaft,

 

4.

der Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten[3] [Bis 13.05.2024: Telemedien],

 

5.

der Träger der freien Jugendhilfe,

 

6.

der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

 

7.

der Lehrerschaft und

 

8.

der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. 2Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten[4] [Bis 13.05.2024: Telemedien] stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

 

(3) 1Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. 2Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Prüfstelle[5] [Bis 13.05.2024: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.

 

(4) Die Mitglieder der Prüfstelle[6] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien sind bei ihren Entscheidungen[7] an Weisungen nicht gebunden.

 

(5) 1Die Prüfstelle[8] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. 2Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle[9] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.

 

(6) 1Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Prüfstelle[10] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien. 2In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.

[1] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024. Anzuwenden ab 14.05.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der ...

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