Die Vorschrift ist mit der Neufassung der BKV v. 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) zum 1.12.1997 in Kraft getreten. Der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend wird für Unternehmen der Seefahrt i.S.d. § 121 Abs. 2 SGB VII der Versicherungsschutz erweitert. Er erstreckt sich auch auf die Zeit, in der sie ihre Freizeit an Land verbringen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Seeleute in fremden Häfen den Landurlaub in einer Umgebung verbringen müssen, in der sie einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes ist begrenzt auf die Ansteckung und Erkrankung an Tropenkrankheiten oder Fleckfieber (BK nach Nr. 3104 der Anl. 1).

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