2.1 Prävention
Rz. 3
Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Als arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden alle gesundheitlichen Einschränkungen verstanden, die die auf Einwirkungen am Arbeitsplatz oder sonstige betriebliche Einflüsse zurückzuführen sind. Anders als im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung soll der Leistungsumfang nicht auf ausreichende und notwendige Leistungen begrenzt sein. Zur Prävention sollen vielmehr alle geeigneten Mittel eingesetzt werden. Dabei hat der Unfallversicherungsträger einen weiten Beurteilungsspielraum.
Rz. 3a
Zur Prävention werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen erbracht. Damit wird die an sich den Unternehmern, aber auch dem Staat obliegende Aufgabe des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung als hoheitliche Aufgabe den Unfallversicherungsträgern zugewiesen. Die Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht. Ihre Aufsichtspersonen überwachen und beraten die Unternehmer bei der Unfallverhütung. Sie dürfen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten betreten, besichtigen und prüfen; sie haben darüber hinaus zahlreiche Einzelbefugnisse. Die Regelungen zur Prävention sind im Zweiten Kapitel (§§ 14 bis 25) enthalten.
2.2 Rehabilitation
Rz. 4
Leistungen zur Rehabilitation hat der Unfallversicherungsträger unmittelbar nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu erbringen. Dies macht die Überschrift zum Dritten Kapitel des SGB VII deutlich (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles) Nach dem Grundsatz des § 26 Abs. 1 steht an. An erster Stelle steht dabei die Heilbehandlung. Dazu gehören neben der Erstversorgung alle gebotenen Leistungen der ambulanten und stationären ärztlichen Behandlung, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zahnärztliche Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz sowie häusliche Krankenpflege. Zur Rehabilitation i. S. d. § 1 zählen sodann die medizinische Rehabilitation, die berufliche und die soziale Rehabilitation. In der Diktion des Gesetzes werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft differenziert. Hinzu kommen ergänzende Leistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Geldleistungen. Hinsichtlich der Einzelregelungen wird auf Vorschriften des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) verwiesen. Die Rehabilitation hat mit allen geeigneten Mitteln zu erfolgen. Sie umfasst Geld-, Dienst- und Sachleistungen.
2.3 Entschädigung
Rz. 5
Entschädigung wird Versicherten und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 7) in Form von Geldleistungen gewährt. Dazu gehören insbesondere Renten. Versicherte erhalten Leistungen nach Maßgabe der §§ 56 ff.; Hinterbliebenenleistungen sind in den §§ 63 ff. geregelt. Der Begriff der Entschädigung meint den Ausgleich, die Kompensation der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetretenen Schäden. Dies ist vor allem der Erwerbsschaden, d. h. die Erwerbsminderung, die zu einem Minderverdienst oder im Extremfall zur vollständigen Erwerbsminderung führt. Allerdings wird nach bisherigem Recht die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abstrakt gemessen an der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt und in Bezug auf alle dort in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten. Ob und inwieweit der Verletzte einen Erwerbsschaden erlitten hat, d. h. einen geringeren Lohn erzielt, ist im Grundsatz unerheblich. Dies kann sich zugunsten, aber auch zuungunsten des Versicherten auswirken. Daher setzen an dieser Stelle immer wieder Reformüberlegungen zur Neuordnung der Struktur der Renten an.