Rz. 11

Zwischen der im Strafurteil festgestellten Handlung und dem Versicherungsfall muss ein innerer Zusammenhang bestehen (BSG, Urteil v. 18.03.2008, 2 U 1/07 R, BSGE 100 S. 124). Die Handlung muss eine rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls darstellen (BSGE 25 S. 161) und darf nicht nur angelegentlich der bestraften Handlung geschehen sein. Das BSG hat bei bestrafter Untreue mit darauffolgender tätlicher Auseinandersetzung den inneren Zusammenhang bejaht und § 101 angewendet (BSG, HV-Info 1985 S. 55). Rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr durch Alkoholfahrt (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 77) oder grob verkehrswidriges Fahren (BSG, HV-Info 1995 S. 843) kann zum Leistungsausschluss führen, weil wegen Fehlens des inneren Zusammenhangs schon kein Versicherungsfall vorliegt (BSG, HV-Info 1996 S. 2823). § 101 findet dann keine Anwendung. Eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung schließt aber nicht immer den ursächlichen Zusammenhang aus (BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10), so dass in solchen Fällen eine Leistungseinschränkung nach Abs. 2 in Betracht kommt.

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