Rz. 2

Abs. 1 entspricht den Regelungen in den Vorgängervorschriften §§ 1569a, 1583, 1586 RVO. Abs. 2 entspricht § 1562 RVO. § 103 gilt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 auch für Entscheidungen in Bezug auf Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind.

Die Vorschrift legt dem Versicherungsträger eine erhöhte Transparenzpflicht bezüglich des Fortgangs und des Inhalts des Verwaltungsverfahrens auf. Abs. 1 verpflichtet zu Zwischennachrichten bei Verfahren, die zu formpflichtigen Entscheidungen führen (§ 102). Abs. 2 schreibt Teilnahmerechte des Versicherten und der Hinterbliebenen vor.

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