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Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO.

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