Rz. 2

Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnlich engen Gefahrengemeinschaften tätig sind wie die unmittelbar durch §§ 104, 105 Haftungsprivilegierten. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften beinhaltet, dass die Voraussetzungen für die Verursachung eines Versicherungsfalls, der bestehenden Haftung durch andere gesetzliche Vorschriften gegeben sein müssen. Auch hier wird nur der Personenschaden ersetzt. Der Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen gilt in ähnlicher Weise. Auch hinsichtlich des nicht stattfinden Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, der Gleichstellung der Leibesfrucht und der Leistungsanrechnung gilt die Komm. zu §§ 104 und 105 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge