Rz. 15
Liegt eine Entscheidung nach dem SGB VII, die das Zivilgericht binden könnte, noch nicht vor, muss das Zivilgericht zwingend ohne Ermessensspielraum sein Verfahren nach Abs. 2 Satz 1 aussetzen, bis eine solche Entscheidung ergangen ist. Die Nichtbeachtung stellt einen Revisionsgrund dar (BGH, Urteil v. 20.4.2004, VI ZR 189/03).
Rz. 16
Ist noch kein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet, setzt das Zivilgericht nach Abs. 2 Satz 2 eine Frist zur Einleitung eines solchen Verfahrens und setzt mindestens für die Dauer der Frist das Verfahren aus. Die Fristsetzung bezieht sich auf die Antragstellung durch die Parteien des Zivilverfahrens und richtet sich nicht an den Unfallversicherungsträger. Es liegt dann an den Parteien des Zivilprozesses, ggf. nach § 109 einen Antrag zu stellen. Für den Abschluss des Verfahrens hat die Fristsetzung keine Bedeutung (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 9). Läuft ein Verfahren, gilt Satz 1. Dasselbe gilt auch dann, wenn zwar ein Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist, der am Zivilprozess beteiligte Schädiger aber nicht durch das Verwaltungsverfahren gebunden wird, weil er nicht nach § 12 SGB X beteiligt wurde. In diesen Fällen kann das Verwaltungsverfahren unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Schädigers wiederholt werden. Ggf. kann dann auch eine abweichende Entscheidung ergehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach §§ 44 oder 45 SGB X (Ricke, in:KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 2b).
Rz. 17
Eine Fristsetzung und Aussetzung verbietet sich aber immer dann, wenn feststeht, dass eine Entscheidung im Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren nicht ergehen wird. Dann muss das Zivilgericht in eigener Zuständigkeit selbst entscheiden (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. 13). Die Fristsetzung und Aussetzung durch das Zivilgericht gibt den Parteien die Möglichkeit, eine entsprechende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers ggf. eines Sozialgerichts zu erlangen, die auch ihnen gegenüber wirkt. Sie zwingt sie aber nicht dazu. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist nimmt das Gericht das Verfahren wieder auf und entscheidet selbst (Grüner, in: LPK-SGB VII, § 108 Rz. 10). Auch wenn für das Zivilgericht absehbar ist, dass eine solche Entscheidung nicht ergehen wird, weil kein entsprechender Antrag gestellt wird, auch keiner nach § 109, oder weil die Antragsberechtigten erklärt haben, dass sie auf ein entsprechendes Verfahren verzichten wollen, muss das Zivilgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden (Schmitt, SGB VII, § 108 Rz. 9 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 4.4.1995, VI ZR 327/93). Auch die Frage, ob eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt, die Bindungswirkung auch gegenüber den Parteien des Zivilprozesses entfaltet, muss es in eigener Zuständigkeit entscheiden. Es darf nicht aussetzen und den Parteien aufgeben, von einem Sozialgericht feststellen zu lassen, ob Bindungswirkung besteht.