Rz. 25

In der Nr. 3, der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung, wird die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Folgen eingetreten sind, unter Versicherungsschutz gestellt (BSG, Urteil v. 12.5.1981, 2 RU 107/79, BSGE 52 S. 16; Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 10). Untersuchung i. S. d. § 11 ist nicht nur eine Maßnahme, welche der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts dient. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 27.2.1970, 2 RU 164/68, SozR Nr. 3 zu § 555 RVO = BSGE 31 S. 50; ebenso: Bayerisches LSG, Urteil v. 13.3.1968, L 3 U 141/66, Breithaupt 1968 S. 562) können dies auch eine angeordnete polizeiliche Unfalluntersuchung, eine technische Untersuchung des Arbeitsplatzes durch eine Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers oder Mitwirkungspflichten des Versicherten nach §§ 60 bis 62 SGB I sein (vgl. Krasney, in: Brackmann, SGB VII, § 11 Rz. 14; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 8). Untersuchungen ohne vorausgehenden Arbeitsunfall begründen keinen Unfallversicherungsschutz (zu § 539 Nr. 17a und § 548 RVO: BSG, Urteil v. 27.6.1978, 2 RU 20/78, BSGE 46 S. 283, 284; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 15.10.1980, 2/4 O 271/77, VersR 1982 S. 237).

 

Rz. 26

Der Begriff "zur Aufklärung des Versicherungsfalles" ist weit auszulegen. Er umfasst alle medizinischen Untersuchungen, auch die Jahre später angeordnete Untersuchung zur Klärung, ob sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Rente geändert haben (vgl. § 73). Die Untersuchungen müssen rechtlich wesentliche Mitursache der medizinischen Aufklärung des Sachverhalts sein. Deshalb können die Gesundheitsstörungen, die aus einem zusätzlichen ärztlichen Eingriff resultieren, der zur Behebung eines unfallfremden Leidens dient, welcher aber anlässlich einer zur Erkennung von Unfallfolgen durchgeführten Operation vorgenommen wird, nicht dem Arbeitsunfall zugeordnet werden (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.1991, 2 RU 41/90, Breithaupt 1992 S. 457, 460 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).

Allerdings hat das BSG angedeutet, dass falls das Gelingen der unfallbedingten Operation von der Behandlung eines unfallfremden Leidens abhängt, die Ursächlichkeit bejaht werden könne. Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Bayerischen LSG (Urteil v. 30.6.1998, L 3 U 17/95, Breithaupt 1999 S. 507 = HVGB-Info 1999 S. 1822): Führt ein zu diagnostischen Zwecken durchgeführter medizinischer Eingriff zu einer weiteren Gesundheitsstörung, so liegt eine zu entschädigende mittelbare Schadensfolge vor, wenn der Eingriff in erster Linie zwar zur Aufklärung unfallfremder Gesundheitsstörungen dienen soll, zugleich aber auch der objektiv begründete Verdacht bestand, dass die unfallfremden Gesundheitsstörungen durch die Unfallfolgen verschlimmert worden sein könnten.

 

Rz. 27

Im Gegensatz zu Nr. 1 und 2 ist die Anordnung des Unfallversicherungsträgers erforderlich (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 24.10.1979, L 3 U 686/77, Breithaupt 1980 S. 750). Ausreichend ist aber auch die Anordnung durch eine generell oder im Einzelfall mit der Durchführung beauftragte Stelle. Das kann der Durchgangsarzt, ein Beratungsfacharzt oder ein in das Berufskrankheitenverfahren eingeschalteter Gewerbearzt (§ 4 BKV) sein. Anordnungsbefugt ist auch das Sozialgericht im sozialgerichtlichen Klageverfahren (offengelassen: BSG, Urteil v. 12.5.1981, 2 RU 107/79, BSGE 52 S. 16; die Gleichstellung der Aufforderung einer beauftragten Stelle befürwortend: ­Gitter, SGb 1982 S. 221; Benz, BB 1985 S. 466; ebenso: Schmitt, SGB VII, § 11 Rn 14; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rz. 18; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 9).

An einer Anordnung i. S. d. § 11 fehlt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 15.5.1974, 8/7 RU 5/72, USK 7494), wenn der behandelnde Hausarzt wegen eines Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sachverhalts eine Untersuchung veranlasst. Auch das Verlangen einer privaten Stelle, beispielsweise einer privaten Unfallversicherung, zur Aufklärung des Sachverhalts, ist keine Anordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3, unabhängig davon, ob dies auch für die Feststellung der Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung nützlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 12.5.1981, 2 RU 107/79, BSGE 52 S. 16).

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