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Jung, SGB VII § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 36 des UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft.

Die Vorschrift wurde zuletzt durch Art. 7 Nr. 3 Buchst. a und b Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) und nach Maßgabe v. Art. 67 mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 wurden redaktionell neu gefasst und an den Wortlaut der Regelungen des SGB IX angepasst (vgl. BT-Drs. 14/5074 Art. 7 Nr. 3 und 4 S. 120; BT-Drs. 14/5786 S. 134). Allein die Wörter "berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" werden durch den Begriff "von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift beschreibt einen besonderen Fall der gesetzlichen Zurechnung eines zweiten Unfalls als mittelbare Schadensfolge des Erstunfalls. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Zweitunfall bei den im Einzelnen aufgezählten Verrichtungen eingetreten ist (vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 3). Die Zurechnung zum ersten Versicherungsfall hat 2 wichtige Rechtsfolgen (vgl. ebenso: Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 3; Kater, in: Kater/Leube, SGB VII, § 11 Rz. 4; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 11 Rz. 3):

 
1. Für die Entschädigung des zweiten Unfalls bleibt der Unfallversicherungsträger des Erstunfalls zuständig.
2. Der Jahresarbeitsverdienst, der für den ersten Unfall maßgeblich ist, bleibt auch weiterhin die Berechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen (vgl. BSG, Urteil v. 13.7.1978, 8 RU 84/77), sogar wenn der Verunglückte im Zeitpunkt des Zweitunfalls nicht mehr zu den versicherten Personen zählt.
 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter arbeitet als Porzellanmaler (JAV 50.000,00 EUR). Durch einen Arbeitsunfall verliert er den Da...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

  (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge   1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der ...

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