Rz. 6
Der Versicherungsfall muss durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Vertreters verursacht worden sein. Insoweit sind die Voraussetzungen mit denen des § 110 identisch (vgl. die Komm. dort).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen