Rz. 6

Als Organ der Selbstverwaltung obliegt der Vertreterversammlung der (jeweiligen) Berufsgenossenschaft die Beschlussfassung über die Satzung und sonstiges autonomes Recht dieses Sozialversicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für ihn maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Beschluss i. S. v. Abs. 1 Satz 1 fällt unter die zuletzt angeführte Kategorie.

Das Verfahren hin zu dem Beschluss richtet sich nach der Satzung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 34 SGB IV) der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Für die Beschlussfassung gelten § 1 Abs. 1 Satz 1, § 64 SGB IV.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge