Rz. 1

Die Norm wurde in der im Gesetzgebungsverfahren nicht geänderten Fassung des Gesetzentwurfs durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen. Sie entspricht im Wesentlichen § 652 Abs. 2 RVO, der allerdings nur für Berufsgenossenschaften galt. Für den Bund als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung regelte § 653 Abs. 3 RVO die Übernahme der Ansprüche auf Entschädigung (vgl. im Übrigen Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand April 2009, § 118 Rz. 1).

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