Rz. 3
Nr. 1 begreift alle Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung als Landesunternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um alle rechtlich unselbstständigen zentralen oder nachgeordneten Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Landesregierung, die Landesoberbehörden, Mittelbehörden oder die nicht rechtsfähigen Landesanstalten.
Rz. 3a
Nr. 1a regelt demgegenüber die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für Landesunternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden. Ob die Rechtsform privater oder öffentlicher Natur ist, spielt keine Rolle. Selbständige Unternehmen eines Bundeslandes sind beispielsweise Krankenhäuser oder Kultureinrichtungen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen in eine GmbH oder Stiftung umgewandelt worden oder neu entstanden sind. Grundvoraussetzung, solche Unternehmen dem Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers eines Landes zu unterwerfen, ist entweder die überwiegende unmittelbare oder mittelbare finanzielle Beteiligung des Landes bei einem Unternehmen, das in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird (Nr. 1a Buchst. a) oder dessen ausschlaggebende Einflussnahme auf die Organe eines sonstigen Landesunternehmens, das keine Kapitalgesellschaft darstellt (Nr. 1a Buchst. b).
Rz. 4
Nr. 2 erstreckt die Zuständigkeit auf alle versicherten Kinder i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 8, sofern sie von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII oder in anderen privaten, als gemeinnützig i. S. des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen betreut werden. Gleiches gilt für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. § 23 SGB VIII betreut werden.
Tageseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 sind Einrichtungen, für deren Betreiben es einer behördlichen Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedarf. Tageseinrichtungen bedürfen einer solchen Erlaubnis, wenn es sich nach der Definition von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dabei um Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten.
Rz. 4a
Wesentliches Kriterium für die Zuständigkeit des Landes hinsichtlich der privaten Träger der freien Jugendhilfe ist, wie bereits erwähnt, deren Gemeinnützigkeit. Liegt diese i. S. des Steuerrechts nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit für die dort Beschäftigten nach § 121. Zuständig wäre insoweit die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Handelt es sich bei der Tageseinrichtung um einen Werkskindergarten oder eine firmeneigene Kindertagesstätte, richtet sich die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit nach dem (Haupt)- Unternehmen, das diese eingerichtet hat.
Rz. 4b
Geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. § 23 Abs. 3 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Rz. 5
Nr. 2a bezieht die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit auf Kinder, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, jedoch diese Kurse nicht in Tageseinrichtungen gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. Rz. 4) abgehalten werden.
Rz. 6
Private Schulen gemäß Nr. 3 sind Schulen, die nicht seitens eines Bundeslandes oder von einer Gemeinde betrieben werden. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Landesbereich ist, dass die Privatschule einen i. S. des Landesrechts vorgesehenen Abschluss gewährleistet oder mit dem Schulbesuch die gesetzliche Schulpflicht erfüllt wird. Im Gegensatz zu den Schülern sind die Mitarbeiter der Privatschulen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
Rz. 7
Nr. 4 regelt die Zuständigkeit für Studierende an privaten Hochschulen. Die Bediensteten von privaten Hochschulen sind wie die Mitarbeiter an Privatschulen bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
Rz. 8
Nr. 5 regelt die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Landesbereich für Maßnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn sie durch eine Landesbehörde veranlasst wurden. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang landesbehördlich angeordnete Untersuchungen, die etwa nach dem Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben oder die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme oder Fortsetzung einer versicherten Tätigkeit (etwa im Polizeidienst eines Bundeslandes) erforderlich sind.
Rz. 9
Nr. 6 betrifft nicht nur Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 als ehrenamtliche Helfer versichert sind. Die Vorschrift erfasst auch Beschäftigte gemäß § 2 Abs. Nr. 1, soweit sie in im öffentlichen Interesse handelnden Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes tätig werden oder in diesen Unternehmen an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Zu den Unternehmen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder im Rahmen des Zivilschutzes tätig werden, ge...