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Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich und beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG – v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 129 mit dem früheren § 756 RVO zu vergleichen. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde Abs. 1 Nr. 1a eingefügt, Abs. 4 geändert sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist Abs. 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 11.8.2010 neu gefasst worden. Durch Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 Nr. 1a sowie Abs. 4 neu gefasst.

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