Rz. 1

Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft.

Zunächst wurde § 13 durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert, durch das die Sätze 3 und 4 angefügt wurden.

Die gegenwärtige Fassung beruht auf Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Die Neufassung ist mit Wirkung zum 5.11.2008 in Kraft getreten (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes). In Satz 1 wurde der Halbsatz angefügt: "soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht". Die Subsidiarität der Norm wurde gestärkt.

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