Rz. 5

Grundsätzlich gewährt die Unfallversicherung nur Ersatz für Körperschäden (vgl. §§ 8 und 9). § 13 stellt deshalb eine Ausnahme zugunsten besonders schutzwürdiger Personen dar, die bei ihrem uneigennützigen Einsatz zugunsten Dritter, des Staates oder der Rechtsordnung einen Sachschaden erleiden oder Aufwendungen treffen (vgl. Vollmar, WzS 1976 S. 265). Nach der Gesetzesbegründung zu § 765a RVO sollen dem Nothelfer, der in gewissem Umfang auch zum Wohl der Allgemeinheit tätig wird, die Mühen und Risiken bei der Verwirklichung der ihm zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, Urteil v. 10.10.1984, IVa ZR 167/82, BGHZ 92, 270) abgenommen werden, indem ihm ein von den Regelungen des bürgerlichen Rechts unabhängiger Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger verschafft wird. Es handelt sich um einen Aufopferungsanspruch (Christmann, Diss. 2005, S. 130). Die möglichen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt (BR-Drs. 352/74 S. 17 zu § 765a RVO). Den in § 13 Genannten sollen Aufwendungen in großzügigerem Maßstab als Verbrechensopfern ersetzt werden (BR-Drs. 352/74 S. 17 zu § 765a RVO; vgl. auch: Rapp, in: LPK-SGB VII, § 13 Rz. 2).

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