Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben der Seemannskasse durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Die Regelungen sind in §§ 137a bis 137e SGB VI enthalten.

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