Rz. 3
Einstellung meint den erstmaligen Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, mit dem der Betreffende als DO-Angestellter zunächst auf Widerruf in das Dienstverhältnis aufgenommen wird. Nach den Einzelregelungen in der DO und in den Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst werden Angestellte des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf Widerruf eingestellt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellung auf Probe erfolgen. Bei DO-Angestellten im höheren Dienst und in den Bereichen Aufsichtsdienst und Prävention kann die Einstellung auf Probe bereits während der Vorbereitung auf die Eingangsprüfung erfolgen.
Rz. 4
Mit der Anstellung wird das DO-Angestelltenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Zu den Einstellungs- und Anstellungsbedingungen gehören die Regelungen über Form und Inhalt des Arbeitsvertrages sowie zu den persönlichen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen für Einstellung und Anstellung.
Rz. 5
Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 Muster-DO geregelt. Der DO-Angestellte muss danach Deutscher oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sein und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Die übrigen Anforderungen entsprechen den Voraussetzungen nach § 7 BBG. Ferner muss ein Amtsarzt oder ein von der Berufsgenossenschaft beauftragter Arzt die Dienstfähigkeit des Betreffenden feststellen.
Rz. 6
Hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen verweist die DO regelmäßig auf die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst. Der Betreffende muss die Laufbahnprüfung für die jeweilige Laufbahn mit Erfolg absolviert haben. Als sachliche Voraussetzung muss eine im Stellenplan vorgesehene Stelle vakant sein.
Rz. 6a
Sowohl bei der Einstellung als auch bei der Anstellung wird das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag und nicht etwa durch Ernennung im beamtenrechtlichen Sinne begründet. DO-Angestellte sind Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis zum Unfallversicherungsträger sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers sind aufgrund ihrer Stellung keine Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Lediglich für Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde über Inhalt und Geltung der DO ist der Sozialrechtsweg eröffnet.