Rz. 10

Mit Wirkung zum 1.1.2023 ordnet Abs. 2 an, dass Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, nicht mehr abgeschlossen werden dürfen. Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass der ursprüngliche Zweck des Dienstordnungsrechts (DO-Recht) aufgrund der Entwicklung des Arbeitsschutzrechts und der Tarifautonomie hinfällig sei. Für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wurde das DO-Recht bereits im Jahr 1992 durch das Gesundheits-Strukturgesetz geschlossen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 1.1.2005 ebenfalls keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr eingegangen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gebe es die inzwischen vorrangig als Personalgewinnungsinstrument dienende Sonderform der Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst weiterhin. Die endgültige Schließung des DO-Rechts sei folgerichtig. Sie beende eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung. Die Unfallversicherungsträger und ihre Tarifpartner könnten durch eine passgenaue Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Tarifverträge auch künftig attraktive Beschäftigungsbedingungen schaffen. So sei es ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung möglich, die spezifischen Berufsbilder und Belange der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen und als moderner Arbeitgeber konkurrenzfähig zu sein (BT-Drs 19/17586 S. 109).

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