0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) und ist am 25.10.2013 in Kraft getreten (Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt Höchstgrenzen der Dienstbezüge der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Zuvor hatte die Einstufungshöchstgrenzenverordnung (EinstufHöGrV) v. 12.10.2004 (BGBl. I S. 2617) aufgrund der Ermächtigung in Art. 8 § 1 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) ausgehend von Punktwerten Besoldungshöchstgrenzen vorgesehen, wobei die höchste Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung B erfolgen sollte. Der Gesetzgeber sah die Veranlassung zur Neuregelung in § 147a nachdem die Besoldung des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, an der sich die Höchstgrenzen orientierten, von B 6 auf B 8 angehoben worden war, und nachdem infolge der Fusionen von Berufsgenossenschaften die zuvor maßgeblichen Punktwerte obsolet geworden waren (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/12297 S. 36).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die in Abs. 1 genannten Besoldungshöchstgrenzen orientieren sich an den bei der Einstufung der entsprechenden Leitungsämter bei gewerblichen Berufsgenossenschaften verwendeten Kennzahlen. Aufgrund der erheblichen Vergrößerung der einzelnen Berufsgenossenschaften infolge der inzwischen vollzogenen Fusionen und der erheblich gestiegenen Verantwortung der Geschäftsführer erachtet der Gesetzgeber eine Anhebung der Höchstgrenzen für einzelne Berufsgenossenschaften auf B 7 bzw. B 8 für geboten (BT-Drs. 17/12297 S. 36). Dies entspreche dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Abs. 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die ebenfalls infolge von Fusionen erheblich größer geworden ist. Abs. 3 sieht ebenso wie bereits die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 EinstufHöGrV eine Abstufung bei der stellvertretenden Geschäftsführerin oder dem stellvertretenden Geschäftsführer, sowie bei den Mitgliedern einer Geschäftsführung sowie für leitende technische Aufsichtsperson vor. Abs. 4 regelt die Höchstgrenze für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen. Palsherm (in: juris-PK SGB VII, § 147a Rz. 12) rügt zu Recht die Unklarheiten bei der Berechnung der Vergütung und der entsprechenden Anwendung von § 40 BBesG.
Rz. 4
Die bereits in Art. 6 Nr. 9 BUK-NOG i. V. m. Art. 17 Abs. 7 BUK-NOG vorgesehene geänderte Fassung von Abs. 1 tritt am 1.1.2016 in Kraft und berücksichtigt die Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zum 1.1.2016 anstatt der Berufsgenosschenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu diesem Zeitpunkt.